Pralinenschachtel abgekriegtBeim Kamelle werfen verletzt – hat man rechtliche Ansprüche?

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Verkleidete Jecken werfen Süßigkeiten von einem Wagen.

Fliegende Süßigkeiten sind toll, es sei denn, man wird davon verletzt.

Ich fahre in diesem Jahr zum ersten Mal beim Karnevalszug auf einem Wagen mit. Gehe ich beim Kamellewerfen irgendein Risiko ein?

Das Werfen von Süßigkeiten, Kamelle und Strüßjer ist ein schöner Brauch bei vielen Umzügen. Dabei wird sowohl von den Fußtruppen als auch von den Wagen aus viel Leckeres in die Menge befördert. Generell – sollte man meinen – geht es um ungetrübtes Vergnügen, wenn Zuschauer sich für den „Zoch“ an die Straße stellen, singen, schunkeln und dann auch mit Wonne das Wurfmaterial fangen.

Allerdings verstehen nicht alle Jecken Spaß. Daher mussten sich schon mehrfach Gerichte, nicht nur im Rheinland, mit der Frage befassen, ob eine Wagenbesatzung, die Karnevalsgesellschaft oder der Veranstalter eines Umzugs dafür haftet, wenn jemand angeblich durch Kamelle, Schokoladen oder Blumen zu Schaden gekommen ist. Meistens wird von den Klagenden behauptet, sie seien durch ein Strüßjer, eine Schokoladentafel oder eine Pralinenschachtel verletzt worden, die von einem Wagen geworfen wurde. Dafür müsse nun der Werfer oder die Karnevalsgesellschaft einstehen.

Nicht alle Jecken verstehen Spaß

Bisher hatten diese Klagen – soweit ich es sehe – jedoch nie Erfolg. Sehr vollmundig entschied etwa das Amtsgericht Köln (Urteil vom 7.1.2011 – 123 C 254/10). Hier hatte die Klägerin behauptet, dass sie durch eine Schokoladentafel von 17 Gramm, die beim Rosenmontagszug vor der Seniorenresidenz am Dom von einem Wagen geworfen wurde, schwer am Auge verletzt worden sei. Die Klägerin verlangte von der betreffenden Karnevalsgesellschaft mindestens 1500 Euro Schmerzensgeld.

Das Gericht wies die Klage ab und führte dazu aus: „Eine Haftung der Karnevalsgesellschaft vermag das Gericht nicht zu erkennen. Weder trifft den teilnehmenden Verein vorliegend eine besondere Verkehrssicherungspflicht noch ist das Werfen von kleinen, leichten und abstrakt betrachtet ungefährlichen Gegenständen aus Anlass eines traditionellen Karnevalsumzuges rechtswidrig. Eine Verletzung wie von der Klägerin vorgetragen stellt sich angesichts des erlaubten Handelns der Gesellschaft als bedauerliches Unglück dar.“

Verletzungen lassen sich nicht völlig ausschließen

Die Kölner Richter zitierten auch ältere Entscheidungen des Amtsgerichts Eschweiler (Urteil vom 03.01.1986 -6 C 599/85 – Verletzung am Auge durch geworfene Blume) und des Landgerichts Trier (Urteil vom 07.02.1995 - 1 S 150/94 – Verletzung eines Zahns durch Wurf eines Bonbons). Hier hätten die Gerichte ausgeführt, „dass das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt ist“. Dieses Verhalten entspreche langjährigen Traditionen und werde allgemein begrüßt. „Es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen.“

Eine Verkehrssicherungspflicht, die Zuschauer vor jeder Verletzung zu schützen, bestehe nicht, meinen die Kölner Richter weiter. Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen als erwünscht ansehe, ließen sich Verletzungen bei einzelnen der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Unzumutbar sei es für die Karnevalisten auch, vor bestimmten Gebäuden das Werfen einzustellen. Es ist auch nicht geboten, lediglich einzelne Riegel zu werfen, da auch ein einzelner Gegenstand bereits Verletzungen auslösen könnte. Letztlich werden auch keine weiteren Sicherungen von Zuschauenden vor den geworfenen Süßigkeiten erwartet. Wer zum Zug geht, kennt das Risiko.

Fazit der Richter: Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnimmt und sich in Wurfweite der Wagen stellt, muss damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von Wurfmaterial üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Und dies ist auch richtig so. Sie müssen sich also keine Gedanken machen, wenn Sie das erste Mal auf einem Wagen mitfahren und das jecke Volk aus vollen Händen mit Kamelle beglücken wollen. Alaaf!

Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de

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