AltersrenteFrüher „aussteigen“ – So klappt die Rente mit 63

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Rente

Symbolbild

Köln – Mit 63 Jahren in Rente zu gehen, das klingt fast unmöglich. Sogar die Erhöhung des Renteneintrittsalters von 67 auf 70 Jahre wird diskutiert. Dennoch haben Menschen, die früher in Rente gehen möchten, immer noch zwei Optionen: die „Altersrente für langjährig Versicherte“ und die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Langjährig versichert ist man nach 35 Versicherungsjahren, besonders langjährig nach 45.

Die Altersrente für „besonders langjährig Versicherte“ erlaubt es Menschen, die sehr lange gearbeitet haben, ohne Abzüge in Rente zu gehen. Mit 63 Jahren konnten allerdings nur wenige in den Ruhestand gehen, nämlich nur Menschen, die vor 1953 geboren wurden. Für alle Jahrgänge danach steigt das verfrühte Renteneintrittsalter. Wer also nach 1953 geboren wurde, kann immer noch abschlagsfrei früher in Rente gehen – wenn auch nicht mit 63.

Ausnahmen vom regulären Rentenalter

Für Menschen mit Schwerbehinderung gilt ein reguläres Renteneintrittsalter von 65 Jahren, also zwei Jahre unter dem von Menschen ohne schwere Behinderung. Auch müssen schwerbehinderte Menschen nicht 45 Jahre arbeiten, sondern können ab dem 35. Jahr in Rente gehen – allerdings ebenfalls mit Abschlägen. Hier gelten genauso die Abzüge von 0,3 Prozent pro Monat früherer Rente. Eine weitere Ausnahme gilt außerdem für Bergleute, die viele Jahre unter Tage beschäftigt waren. Sie können bereits mit 62 Jahren in Rente gehen.

Wer als langjähriger Beitragszahler vor dem regulären Alter in Rente geht, hat weniger Rentenpunkte gesammelt und bekommt entsprechend weniger Geld, als wenn er bis 67 gearbeitet hätte. Der „Stiftung Warentest“ zufolge handelt es sich dabei aber nur um wenige Euro. Bis 67 zu arbeiten, lohne daher meist nicht wirklich.

Nach 35 Beitragsjahren können Arbeitnehmer ebenfalls in Rente gehen. Das ist allerdings teuer. Denn in solchen Fällen hat der Arbeitnehmer nicht nur deutlich weniger Rentenpunkte gesammelt. Für jeden Monat, den er früher in Rente geht, werden außerdem 0,3 Prozent der Rente abgezogen.

Bei einem Jahr sind das schon 3,6 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und so weiter. Wer also regulär mit 67 in Rente gehen würde, müsste 14,4 Prozent Abschläge in Kauf nehmen, um mit 63 Jahren das Arbeitsleben zu verlassen. Beim Erreichen des regulären Eintrittsalters ändert sich nichts, die Abzüge gelten weiter.

Die versicherungspflichtige Zeit, aus der sich die Beitragsjahre zusammensetzen, besteht nicht nur aus reinen Arbeitsjahren. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge zählen dazu auch folgende Lebensabschnitte:

  • Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit,
  • Arbeitslosengeld I,
  • betriebliche Ausbildung und berufliche Weiterbildung,
  • Kindererziehungszeit und die Pflege von Angehörigen
  • Krankengeld, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld,
  • Wehr-und Zivildienst,
  • freiwillige Rentenbeiträge, allerdings nur, wenn mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Auch ein Studium, in dem keine Beiträge gezahlt wurden, zählt für die Rente. Dafür muss kein Abschluss nachgewiesen werden. Für Schul- und Studienzeiten können insgesamt acht Jahre angerechnet werden. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II bezogen wurde, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, also nach einer Scheidung, sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Wer nicht bis zum regulären Alter arbeiten will, kann mit seinem Arbeitgeber eine Abmachung treffen und in Altersteilzeit gehen. Dazu ist der Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtet. Es gibt zwei Varianten: Arbeitnehmer können den gesamten Zeitraum über halb so viel arbeiten wie zuvor oder die erste Hälfte über voll arbeiten und die zweite Hälfte gar nicht mehr. Wie lang dieser Zeitraum ist, ist nicht vorgegeben.

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Während der Altersteilzeit wird das ursprüngliche Gehalt halbiert. Allerdings zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit eine Aufstockungssumme von 20 Prozent des reduzierten Gehalts – und zumindest bis zu sechs Jahre lang weiterhin Rentenbeiträge. Die Beiträge zur Rentenversicherung müssen in der Altersteilzeit mindestens 80 Prozent des Beitrags betragen, der im Falle der Vollbeschäftigung fällig gewesen wäre. Mit der Altersteilzeit steht man am Ende also mit weniger Rente da, wegen der 80-Prozent-Regelung ist es jedoch meist nicht viel weniger.

In Altersteilzeit kann man übrigens schon mit 55 Jahren gehen – man muss nur in den vergangenen fünf Jahren mindestens 1080 Kalendertage, also etwa drei Jahre, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

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