BENSBERG/KÖLN – Der Rösrather K. ist erneut wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus Sicht der 5. Großen Strafkammer des Kölner Landgerichts hat K. seinen Nebenbuhler Michael N. (39) am 4. Juli 2009 in einer Bensberger Tiefgarage mit fünf oder sechs Pistolenschüssen getötet, um damit zu verdecken, dass er wenige Minuten zuvor bereits die zwischen den beiden Männern stehende Sabine Ni. (43) erschossen hatte.
Juristisch abgeschlossen scheint das Verfahren damit aber noch nicht: Ks Verteidiger Reinhard Birkenstock kündigte erneute Revision an. Er hatte auf Totschlag plädiert. K. selbst wirkte nach der zehnminütigen mündlichen Urteilsbegründung verstört. Mit gerötetem Gesicht saß er zwischen seinen Anwälten, sprach mit ihnen. Schon in seinem letzten Wort, nach dem wortgewaltigen Plädoyer seines Verteidigers, hatte er ein wenig hilflos gewirkt: „Ich finde keine Worte, kann es nicht fassen.“ Was geschehen sei, tue ihm unendlich leid.
Leicht verständlich ist das Urteil für einen Nicht-Juristen nicht – so, wie das ganze Tatgeschehen, in dem ein das Leben liebender und hilfsbereiter Mann zum Killer wird, kaum zu begreifen ist. Die 11. Strafkammer des Landgerichts, die zuerst urteilte, hatte die vier oder fünf Schüsse auf Sabine Ni. als Totschlag gewertet, die Schüsse auf Michael N. Minuten später dagegen als Mord – mit der Begründung, dass K. wütend geworden sei, mithin ein niedriges Motiv gehabt habe.
Diese Konstruktion ist inzwischen mehrfach kritisiert worden: vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH), der das Urteil teilweise aufhob, sowieso, gestern aber auch von Staatsanwalt Bastian Blaut: „Die Wut hat die Kammer damals geradezu aus dem Hut gezaubert.“ Klar sei: „Niedrige Beweggründe liegen nicht vor.“ Auch Heimtücke sei nicht erwiesen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Michael N. die Schüsse auf Sabine Ni. gehört und sich bewusst in die Gefahr begeben habe. Im Weiteren folgte Blaut dem BGH-Hinweis und plädierte auf Verdeckungsmord. Das ursprüngliche Urteil habe „überspannte Anforderungen“ an eine Verdeckungsabsicht gestellt. Ihm schloss sich Nebenklage-Vertreter Dr. Karl-Christoph Bode an. Die Vielzahl der abgefeuerten Schüsse aus unterschiedlichen Positionen mache klar: „Er wollte, dass Michael N. nie wieder aufsteht, dass er tot ist!“
Verteidiger Reinhard Birkenstock erinnerte dagegen in seinem 30-minütigen Plädoyer an die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen: Man könne K. nicht ins Gehirn gucken. Klar sei, dass K. keine niedrigen Beweggründe gehabt habe. Nichts deute auf eine „ordinäre Gesinnung oder verächtliche Haltung gegenüber den Mitmenschen“ hin. K. habe „vom Tatort abhauen“, nicht aber seine Tat verdecken wollen: „Auch ein Täter, der ein Bekennerschreiben verfasst, haut vor der Polizei ab.“ Der Besuch am Grab des Vaters und die Übernachtung bei der Mutter deuteten darauf hin, dass er Abschied vom bisherigen Leben genommen habe.
Dagegen wies das Gericht in seiner Urteilsbegrünung darauf hin, dass das Nach-Tat-Verhalten nicht zwingend auf die Gedanken bei der Tat schließen lasse. Die Kammer habe sich keineswegs von den Fingerzeigen des 2. BGH-Strafsenates leiten lassen. Die seien wenig hilfreich gewesen. Vielmehr habe das Gericht eine eigene Wertung vorgenommen. Geholfen habe der Kammer ein anderes BGH-Urteil – des 1. Strafsenates.
