Burscheid – Richter des Landgerichts Köln sehen den Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes gegen den 25-Jährigen, der im Januar 2020 vor der Diskothek Paffenlöher Steffi einen 24-jährigen Leichlinger verletzt hatte, nicht bestätigt. Auch die Staatsanwältin lehnte diesen Punkt der Anklageschrift nach der Aufarbeitung vieler offener Fragen im Prozess ab. Somit erging gegen den Angeklagten ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu elf Monaten auf Bewährung.
Der Fall war vom Amtsgericht in Opladen an die nächsthöhere Instanz in Köln weitergeleitet worden, weil der Verdacht auf besagten schwerwiegenderen Tötungs-Tatbestand gehegt worden war. Mit der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung steht fest, dass der Angreifer ein Fragment einer Flasche als Werkzeug eingesetzt hatte.
Das könnte Sie auch interessieren:
Das zeigen sowohl seine Verletzungen, die des Geschädigten sowie ein Überwachungsvideo der Disco und Polizei-Fotos des Tatorts. Die Beamten hatten die Reste der zerbrochenen Tatwaffe damals jedoch aus ungeklärten Gründen nicht als Beweismittel gesichert, obwohl sie laut Zeugenaussagen darauf aufmerksam gemacht worden sind.
Richter kritisiert die Polizei
Der Vorsitzende Richter Jörg Michael Bern kritisierte die mangelhafte Spurensicherung der Beamten und Beamtinnen der Burscheider Wache als „außerordentlich defizitär“ angesichts eines Schwerverletzten vor Ort und einer Blutlache, die sich nach Bildern aus den Akten über die Fahrbahn erstreckt hatte. Aussageunwilligkeit seitens der beteiligten Gruppierung um den Geschädigten Leichlinger und den von ihr ausgegangenen, von mehreren Seiten bezeugten Provokationen gegen den Angeklagten noch in der Diskothek gingen in das mildere Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein.
Einer der Freunde des Leichlingers verweigerte während der Verhandlung zunächst seine Aussage und verließ mit seinem Anwalt, noch nicht aus dem Zeugenstand entlassen, das Gericht. Das stand ihm nach Auffassung der Strafkammer nicht zu und sorgte für eine Prozessverzögerung.
Mildernde Umstände
Auch eine nicht auszuschließende eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholisierung, seine von keinem als gewaltbereit beschriebene Person und der Umstand, dass keine Vorstrafen gegen ihn vorlagen, wirkten sich im Urteil strafmindernd aus. Gefährliche Körperverletzung in minderschweren Fällen kann mit einem Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Richter Bern merkte an, der Angeklagte habe noch Glück gehabt: Schwerere Verletzungen mit erheblicheren Folgen für den Geschädigten seien möglich gewesen und hätten ein ganz anderes Strafmaß nach sich ziehen können.Auch in Hinblick auf einen Schmerzensgeldanspruch habe die Kammer entschieden, das Strafmaß unter einem Jahr Freiheitsentzug auf Bewährung zu belassen, da der im Dienst der Bundeswehr stehende Verurteilte sonst automatisch entlassen und damit einkommenslos und zahlungsunfähig würde. Zusammen mit den weiteren Folgen, die ihm durch ein Disziplinarverfahren im Dienst sowieso schon bevorstehen und sonst in erheblicherem Ausmaß gedroht hätten, sei die Strafe dann nicht mehr angemessen, begründete Bern das ergangene Urteil.