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SchwarzfahrerKVB kann Strafen oft nicht eintreiben

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Köln – Wer ohne Ticket in Bus und Bahn fährt und erwischt wird, muss ein so genanntes Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) von 40 Euro zahlen. Das sei viel zu wenig, um potenzielle Schwarzfahrer abzuschrecken, moniert der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und fordert von Bund und Ländern, die bundesweit einheitliche Strafe auf 60 Euro anzuheben, im Wiederholungsfall 120 Euro (die Rundschau berichtete).

Wenig bekannt ist jedoch, dass ein Großteil der wegen „Beförderungserschleichung“ erwischten Personen am Ende gar nichts zahlt. So kommen in Berlin nach Schätzungen mehr als die Hälfte der ertappten Schwarzfahrer ungeschoren davon, weil sie so hohe Schulden haben, dass sie nicht zahlen können. Oder sie weigern sich zu zahlen.

Auch die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) haben Probleme, die Strafen einzutreiben. „Rund 40 bis 50 Prozent der Schwarzfahrer zahlen das erhöhte Beförderungsentgelt nach Aufforderung sofort. Den Übrigen müssen wir oft mühsam hinterherlaufen“, so Detlef Friesenhahn, KVB-Bereichsleiter Fahrgastservice, zur Rundschau. Die KVB zeige Schwarzfahrer in der Regel an, „wenn sie vorsätzlich gehandelt haben oder innerhalb eines Jahres dreimal erwischt wurden“.

Alle anderen bekämen zunächst nur schriftliche Zahlungsaufforderungen. Wer die 40 Euro trotzdem nicht zahle, erhalte Post vom Anwalt. Dann seien wegen der anfallenden Gebühren 79 Euro fällig, später noch mehr. Falls der Betroffene alle Schreiben ignoriere, sei eine gerichtliche Zwangsvollstreckung möglich. Wie groß der Anteil der Nichtzahler bei den KVB ist, könne er nicht exakt beziffern, sagte Friesenhahn. Dank verstärkter Kontrollen sei aber die Schwarzfahrerquote im vorigen Jahr von 6,3 (2010) auf 4,7 Prozent gesunken.

Wenn die KVB Personen wegen vorsätzlichen oder wiederholten Schwarzfahrens anzeige, komme es „in aller Regel auch zu strafrechtlichen Sanktionen“, betont der Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer. Das Strafmaß für drei Schwarzfahrten liege im Schnitt bei rund 25 Tagessätzen. Bei notorischen Wiederholungstätern kämen statt Geldstrafen auch Haftstrafen bis zu einem Jahr in Betracht. Diese werden zwar zur Bewährung ausgesetzt, doch wer erneut straffällig wird, muss sie eventuell absitzen. (mf)