Prozess in KölnKein Schmerzensgeld für dreijähriges Kind wegen Quarantäne

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Ein Kita-Kind musste als Kontaktperson zwei Wochen daheim bleiben.

Ein Kita-Kind musste als Kontaktperson zwei Wochen daheim bleiben.

Köln – Es ist ein Schicksal, das vermutlich tausende Kinder seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 ereilt hat: Nach einem positiven Covid-19-Test in einer Kita-Gruppe am 10. März 2021 hatte das Gesundheitsamt der Stadt Köln ein dreijähriges Mädchen in Quarantäne geschickt. Für zwölf Tage, ein sogenanntes Freitesten war nicht möglich. Für die Dreijährige und ihre Eltern eine schwere Zeit. Das Kind litt psychisch unter der Isolation, wurde aggressiver und entwickelte Schlafstörungen.

Wegen des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung hatte das Mädchen, vertreten durch seine Eltern, nun die Stadt Köln auf Schmerzensgeld verklagt. 3000 Euro wurden wegen der psychischen Belastung verlangt. Die Stadt lehnte einen Anspruch mit der Begründung ab, das Gesundheitsamt habe „ermessensfehlerfrei“ die Quarantänemaßnahme, vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, angeordnet.

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Das Landgericht folgte der Argumentation der Stadt und sah die Klage als unbegründet an, wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Das Landgericht konnte auf Seiten der Stadt keine Amtspflichtsverletzung feststellen. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorlegen hätte, hätte die Stadt aus Sicht der Richter diese nicht schuldhaft begangen.

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Freitesten nicht möglich

Laut der Entscheidung war das Mädchen demnach zurecht als „Ansteckungsverdächtige“ eingestuft worden, nachdem bei einem anderen Kind in der Kita-Gruppe am 8. März mittels PCR-Test das Coronavirus nachgewiesen worden war. Auch die Einschätzung der Stadt, bei der Klägerin handle es sich um eine „enge Kontaktperson“, bestätigte das Gericht wegen der beengten Raum- und der schwer zu überblickenden Kontaktsituation innerhalb der Kita-Gruppe.

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Mit der Quarantäneverordnung habe die Stadt ferner die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts befolgt. Damit treffe die Stadt selbst dann kein Verschulden, wenn man davon ausginge, dass die Maßnahme nicht rechtmäßig gewesen wäre. Ein Freitesten der Klägerin nach zehn Tagen sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da dies bei sogenannten „engen Kontaktpersonen“ aufgrund der Quarantäneanordnung NRW ausgeschlossen gewesen sei.

Vor dem Hintergrund der potenziellen Infektionsgefahr sei die Beschränkung über einen begrenzten Zeitraum, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen.  

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