- Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel ist Vorsitzender des Ausschusses Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.
- Mit ihm sprach Raimund Neuß.
Impfschäden sind extrem selten, und im Falle des Falles haftet bei öffentlich empfohlenen Impfungen der Staat. Auch bei Corona, oder? Was heißt das genau?
Auch bei Corona, natürlich. Es zahlt das Bundesland, in dem der Impfschaden aufgetreten ist, in Köln also das Land NRW. Geregelt ist das Ganze im Infektionsschutzgesetz, Paragrafen 60, 61, und die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. In der Regel werden das Rentenzahlungen sein, denn, und das ist wichtig: Es muss ein erheblicher Impfschaden sein. Wenn es einem nur eine Woche lang schlecht geht, dann gibt es nichts.
Aber auch bei solchen vorübergehenden Folgen, beispielsweise einem allergischen Schock oder einer vorübergehenden Gesichtslähmung, entstehen doch Einkommensausfälle und Behandlungskosten!
Da gibt es nichts vom Staat. Der zahlt wirklich nur bei über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende Schäden. Man muss zudem trennen: Es gibt ja nicht nur das Infektionsschutzgesetz, es gibt bei Impfstoffen auch noch wie bei jedem Arzneimittel die Gefährdungshaftung des Herstellers. Wenn es also einen zumindest wahrscheinlichen Zusammenhang zur Impfung gibt, könnte man den Hersteller in Haftung nehmen – außer bei Corona. Denn soweit ich sehe, ist in allen Verträgen der Impfstoffhersteller mit der EU eine Freistellungsklausel enthalten. Die EU stellt die Hersteller von der Gefährdungshaftung frei.

Copyright: KR-Grafik: NOZ-Medien
Treten dann die EU oder ihre Mitglieder ein?
Soweit mir die Verträge bekannt sind: Ja. Aber auch das gilt nur für in der Regel erhebliche, häufig länger anhaltende oder auch dauerhafte Schäden.
Und was passiert im Beispiel vom allergischen Schock?
Wenn Sie keine langfristigen Folgen davontragen, bekommen Sie einfach das, was Ihnen auch bei jeder anderen Erkrankung zusteht. Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber etwa und Leistungen der Krankenversicherung.
Vor Impfungen, insbesondere vor der Corona-Impfung, muss man einen Aufklärungsbogen unterschreiben. Welche Auswirkungen hat diese Unterschrift?
Der Arzt muss eine ausreichende Aufklärung nachweisen. Bei Astrazeneca reicht aber ein Bogen sicher nicht mehr aus, hier muss ausführlich mündlich aufgeklärt werden. Wenn der Arzt diese Aufklärung geleistet hat, geht er kein Haftungsrisiko ein. Er ginge allerdings ein Risiko ein, wenn er einen Patienten impfen würde, der mit Schnupfen und Fieber vor ihm sitzt. Das wäre aber auch bei Masern so.
Die Ständige Impfkommission erklärt es weiterhin für möglich, den Astrazeneca-Impfstoff bei Patienten unter 60, so wörtlich, nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz nach sorgfältiger Aufklärung einzusetzen. Kann ein Patient so eine Erklärung überhaupt wirksam abgeben, also das Risiko einschätzen, das er da akzeptiert?
Ja. Vorausgesetzt ist eine entsprechend brutale Aufklärung. Trotzdem sollte sich ein Arzt gut überlegen, ob er eine 28-jährige Frau mit Astrazeneca impft, die die Pille nimmt. Aber wenn ein 58-Jähriger wie Karl Lauterbach das Risiko bewusst und medienwirksam eingeht, warum nicht? Unabhängig davon, dass Lauterbach auch selbst Mediziner ist.
Nur wenige schwere Komplikationen nach Corona-Impfung
11194 Berichte über Nebenwirkungen oder unerwünschte Komplikationen nach Corona-Impfungen hat das bundeseigene Paul-Ehrlich-Institut (PERI) bis zum 12. März, dem Stichtag der letzten Auswertung, erhalten, darunter 2287 schwerwiegende Fälle. Zu diesem Zeitpunkt waren in Deutschland bereits knapp 8,9 Milionen solche Impfungen verabreicht worden – zum Vergleich: Am 8. April waren es 17 Millionen.
Damals wie heute erfolgte der überwiegende Teil der Impfungen mit dem Präparat von Biontech. Unsere Grafik zeigt die gemeldeten Fälle je 100 000 Impfungen.
Schwerwiegende Komplikationen sind etwa anaphylaktische Reaktionen (allergische Schocks, 127 Fälle) sowie die gefürchtete Sinusvenenthrombose im Hirn. Hierzu hat das Institut Ende März neue Zahlen vorgelegt.
31 Fälle einer solchen Thrombose nach Impfung mit Astrazeneca sind bis Ende März gemeldet. In 19 Fällen kam eine starke Verringerung der Zahl roter Blutkörperchen (Thrombozytopenie) hinzu, neun Betroffene starben. 29 der 31 Fälle betrafen Frauen von 20 bis 63. (rn)
Wenn ich das Risiko nun bewusst eingehe, habe ich im Fall des Falles trotzdem Anspruch auf staatliche Leistungen – oder ist es rechtlich dann so etwas wie eine Reiseimpfung?
Es bleibt eine empfohlene Impfung. Die Sache ist allerdings knifflig. Wir haben die Einschätzung der Ständigen Impfkommission, die sich auch noch von Woche zu Woche ändert und Astrazeneca nicht für unter 60-Jährige empfiehlt. Andererseits gibt es die Freigabe durch die Europäische Arzneimittelagentur. Was ist jetzt? Sticht der König den Buben? Das ist eine ungeklärte Frage. Ich würde mich in diesem Fall immer auf die höhere, die europäische Instanz berufen. Aber vergessen wir nicht: Die 31 Fälle, über die berichtet wurde (Anmerkung der Redaktion: Stand: 9. April), sind aus Sicht der Epidemologen so gut wie nichts.
Aber trotz dieser geringen Wahrscheinlichkeit gibt es Versicherer, die Kunden Unfallpolicen mit einem Corona-Impfschadenschutz anbieten und damit suggerieren, man könne sonst im Regen stehen. Gibt es denkbare Fälle, in denen das staatliche Leistungsrecht so eine Lücke hat?
Wir reden ja auch bei solchen Angeboten von Versicherungsleistungen bei dauerhaften Schäden. Und da stehen Sie nicht im Regen. Das zahlt der Staat, wenn der Zusammenhang mit der Impfung nachgewiesen ist.
