Das Kölner Landgericht untersagte einem Hobby-Imker die Hühner- und Bienenhaltung aufgrund Lärms und entschied zugunsten der klagenden Nachbarn.
Prozess in KölnHähne auf Wohngrundstück nicht erlaubt

Ein Hahn (Symbolbild)
Copyright: Hendrik Schmidt/dpa
Letztlich lässt sich der ganze Konflikt mit dem Satz: „Die Stadt ist einfach kein Land“ zusammenfassen. Nach diesem Motto hat das Landgericht einem Kölner Hobby-Imker und -Geflügelbauern die weitere Haltung mehrere Bienenvölker und von Hähnen und Hühnern untersagt.
Vor allem der Lärm des Hahns, als auch die Hinterlassenschaften der Bienen hätten demnach ein derartiges Ausmaß, dass eine sogenannte Eigentumsstörung für einen Nachbarn vorliege. Mit der Entscheidung von Ende Mai bestätigte das Landgericht in einem Berufungsverfahren ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz am Amtsgerichts, wie das Landgericht am Dienstag mitteilte.
Bienen und Hähne störten Nachbarn
Seit März 2021 hält der Beklagte demnach im Garten auf seinem Wohngrundstück, das an das der Kläger angrenzt, Hühner und Hähne sowie drei „Kleinstvölker“ mit jeweils an die 3000 Bienen. Streitgegenstand waren vor allem der von den Hähnen ausgehende Lärm sowie der „von den Bienen ausgehenden Beeinträchtigung“ des Grundstücks der Kläger, wie es in der Mitteilung vom Landgericht hieß. Das Amtsgericht hatte daraufhin die Entfernung der auf dem Grundstück gehaltenen Hähne und Bienenvölker sowie die Unterlassung einer weiteren Haltung angeordnet.
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Hobby-Imker ging in Berufung
Gegen die Entscheidung ging der beklagte Hobby-Imker und -Geflügelbauer vor dem Landgericht in Berufung. Zudem erhob er Widerklage gegen einige von seinen Nachbarn in der Nähe seines Grundstücks gepflanzter Bäume. Während die Widerklage Erfolg hatte und die Nachbarn mehrere Bäume entfernen müssen, weil bei ihrer Pflanzung nicht der vom nordrhein-westfälischen Nachbargesetz geforderte Mindestabstand eingehalten worden war, bestätigte das Landgericht in der Hauptsache die Entscheidung des Amtsgerichts. Demnach handle es sich bei der Haltung von Hähnen nicht um eine lediglich „unwesentliche“ Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks der Kläger.
Wohnzwecke vs. Tierhaltung
Das Grundstück der Kläger sei „mit einem Einfamilienhaus bebaut und diene entsprechend Wohnzwecken“. Es sei „Rückzugsort der Ruhe und Erholung“. Das Krähen eines Hahns stelle somit eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Eine Duldungsplicht der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer „ortsüblichen Nutzung“ konnte das Landgericht in einem städtischen Wohngebiet nicht feststellen.
Das Urteil (Az. 13 S 202/23) ist rechtskräftig.