- Eltern erziehen und wenn sie das zum Schaden des Kindes versäumen, darf der Staat eingreifen.
- Diversen Kinderorganisationen geht der gemäßigte Vorschlag von Christine Lambrecht nicht weit genug.
- Eine Änderung des Grundgesetzes braucht im Bundestag und Bundesrat jeweils eine Zweidrittel Mehrheit.
Berlin – Kinder sind besonders schützenswert und besonders schutzbedürftig. Darin zumindest herrscht Einigkeit. Doch brauchen wir deswegen einen Paragrafen in der Verfassung, der Kinderrechte über die ohnehin jedem Menschen verbrieften Grundrechte eigens festschreibt?
Und wenn ja: Wird man dasselbe bald für ebenso besonders schützenswerte Menschen wie Demente oder Behinderte einfordern wollen?
Die Eltern erziehen
Im Artikel 6 Grundgesetz heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Also: Eltern erziehen. Und wenn sie das zum Schaden des Kindes versäumen, darf der Staat, etwa durch Jugendämter, eingreifen. Gut so. Warum also das Grundgesetz aufblähen, wenn das Wesentliche garantiert ist? Oder soll durch weitergehende Bestimmungen das elterliche Grundrecht auf Erziehung ausgehebelt werden, sich der Staat mehr und mehr einmischen dürfen? Manche möchten das offenbar.
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Diversen Kinderorganisationen geht der gemäßigte Vorschlag von Justizministerin Christine Lamprecht nicht weit genug, weil er — und das stimmt — kaum Neuerungen bietet. Andere wie Grüne und Linke halten ihn genau aus diesem Grunde für überflüssig.
Für reine Symbolpolitik ist das Grundgesetz zu schade
Eine Änderung des Grundgesetzes braucht im Bundestag und Bundesrat jeweils eine Zweidrittel Mehrheit. Und man darf hoffen, dass die sich beim Thema Kinderrechte nicht findet. Denn entweder bringt die Ergänzung keine nennenswerten Fortschritte über die bestehende Rechtslage hinaus. Für reine Symbolpolitik aber ist das Grundgesetz zu schade. Oder das elterliche Erziehungsrecht wird substanziell eingeschränkt. Ein solcher Eingriff aber in einen wesentlichen Kern der Privatsphäre ist nicht akzeptabel.
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