Venezuela ist nicht das erste Land, in dem die USA interveniert haben. Warum ist der Fall trotzdem möglicherweise besonders folgenreich? Fragen an Völkerrechtler Prof. Claus Kreß
VenezuelaVölkerrechtler Kreß nennt Trumps Argumentation „bodenlos“

Im Gespräch mit Ölmanagern und mit „Happy Trump“-Nadel am Revers: Der US-Präsident am Freitag im Weißen Haus.
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Die US-Intervention in Venezuela war keineswegs die erste ihrer Art. Ist sie rechtlich in irgendeiner Weise anders zu bewerten als etwa die Interventionen in Panama oder Granada in den 1980er Jahren?
Der Gewaltakt der Vereinigten Staaten gegen Venezuela war in der Tat nicht die erste völkerrechtswidrige Intervention dieses Staates in Lateinamerika. Das zutiefst Besorgniserregende an dem jetzigen Vorgehen besteht allerdings darin, dass die USA – anders als 1989 in dem äußerlich besonders ähnlich gelagerten Fall des damaligen Diktators von Panama Noriega – nicht einmal einen ernstzunehmenden Versuch unternommen haben, ihr Vorgehen nach den Regeln des Völkerrechts zu begründen. Stattdessen haben sie in der maßgeblichen Dringlichkeitssitzung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ihre nationalen Haftbefehle gegen Maduro und seine Frau ins Feld geführt, ganz so, als gäbe es nur ihr eigenes Recht. Darüber hinaus sagen Trump und Co. in fast schon brutaler Offenheit, dass es ihnen auch – und sehr wesentlich – um das Öl Venezuelas geht. Daher ist der Angriff auf Venezuela nicht einfach ein weiterer Fall rechtswidrigen Handelns der USA in Lateinamerika. Vielmehr steht er für die Gefahr, dass die internationalen Beziehungen in einen Zustand der Rechtlosigkeit entgleiten. Diese Gefahr kündigte sich mit der Vorlage der neuen Nationalen Sicherheitsstrategie der USA bereits unübersehbar an. In ihr ist von Völkerrecht nicht mehr die Rede. Dafür wird Lateinamerika offen zum Teil eines imperialen Großraums erklärt, in dem die Vereinigten Staaten ihre Interessen ohne völkerrechtliche Grenzen verwirklichen wollen. Inzwischen hat Trump der New York Times eröffnet, ihn leite generell kein Völkerrecht, sondern nur die „eigene Moral“. Das ist bodenlos.
Weder die USA noch die EU-Staaten haben Nicolás Maduro als rechtmäßigen Präsidenten Venezuelas anerkannt. Rechtmäßiges Staatsoberhaupt ist für diese Länder Edmundo González. Also können die USA doch sagen, Maduro ist einfach ein Verbrecher, den wir uns im Ausland geschnappt haben so wie Israel damals Adolf Eichmann. Ernsthaft, auf den Fall hat zum Beispiel Ihr US-Kollege Richard W. Painter hingewiesen. Was sagen Sie dazu?
Zunächst einmal hinkt der Vergleich schwer. Als die USA gewaltsam nach ihm griffen, amtierte Maduro in Venezuela weiterhin effektiv als Staatsoberhaupt. Ihm wird zwar mit sehr gewichtigen Gründen die Manipulation der letzten Präsidentschaftswahl in seinem Land vorgehalten. Doch waren effektive Schritte, González ins Amt zu bringen, bislang nicht unternommen worden, und die Vereinten Nationen hatten Maduro die Anerkennung als Staatsoberhaupt seines Landes bislang nicht entzogen. Unter diesen Umständen ist es kaum bestreitbar, dass Maduro Präsident Venezuelas war, als die USA das Land angriffen. Man muss also einen völkerrechtlich ausgesprochen kühnen Standpunkt einnehmen, um eine Parallele zu dem Fall Eichmann ziehen zu können, in dem kein Staatspräsident entführt wurde, sondern eine Privatperson. Doch selbst wenn man den Fall Eichmann als Parallele ins Feld führt, ändert das nichts daran, dass der US-Angriff völkerrechtswidrig war. Denn die israelische Entführung Eichmanns war ebenfalls ein Rechtsbruch. Eichmann war ein Völkermörder, und gewiss gehörte er vor Gericht. Doch selbst ein Völkermörder darf nicht einfach durch einen auswärtigen Staat entführt werden. Dem steht die territoriale Souveränität des Staats entgegen, auf dessen Gebiet sich der Straftäter befindet. Im Fall Eichmann war das Argentinien, das dem israelischen Vorgehen nicht zugestimmt hatte. Im Fall Maduro ist selbst dann nichts dafür ersichtlich, dass Venezuela dem Gewaltakt der USA zugestimmt hätte, wenn man – nochmals: kaum vertretbar – davon ausgeht, González sei das Staatsoberhaupt des Landes und Maduro ein privater Drogenhändler gewesen. Denn nichts deutet darauf hin, dass González die USA um ihren Gewalteinsatz ersucht hätte, und niemand in der Regierung der Vereinigten Staaten hat solches behauptet. Alle Überlegungen führen also zu dem Ergebnis, dass die Vereinigten Staaten die territoriale Souveränität Venezuelas gewaltsam missachtet haben. Sie haben das Gewaltverbot verletzt, eine Grundnorm der geltenden Völkerrechtsordnung.
Der IStGH hatte Vorermittlungen gegen Venezuela wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit geführt. Venezuela hat daraufhin einen Austritt aus dem Vertragswerk über den Gerichtshof erwogen. Also: Auf völkerrechtlich korrektem Weg scheint man da nicht weiterzukommen, oder?
Maduro und seinem Regime werden in der Tat schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, und ich kann venezolanischen Opfern und Oppositionellen ihre Erleichterung und Freude über das Ende Maduros als Diktator nur zu gut nachempfinden. Für sie, wie für alle Opfer von Menschenrechtsverletzungen weltweit, kann es unendlich schmerzlich sein, dass die Arbeit internationaler Instanzen, von denen der Internationale Strafgerichtshof nur eine ist, nur selten über Nacht Abhilfe schaffen kann. Diese Einrichtungen sind aber auf längere Sicht keineswegs wirkungslos, nicht zuletzt um den Opfern Genugtuung widerfahren zu lassen. Auch kurzfristig gibt es Möglichkeiten der Einwirkung gegen Menschenrechtsverletzungen, die auf dem Boden des Völkerrechts bleiben. Dies selbst in einer weltpolitischen Konstellation, in der das mächtigste internationale Organ, der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, allzu oft politisch gefesselt ist. Denn auswärtige Staaten, und darunter ganz bestimmt nicht zuletzt die USA, haben auch im Rahmen des Völkerrechts Hebel wie etwa den Entzug wirtschaftlicher Vorteile, Druck auf eine Regierung aufzubauen, die die Menschenrechte verletzt. Kanonenbootpolitik zur Beendigung von Rechtsverletzungen anderer Staaten lässt das Völkerrecht allerdings nicht mehr zu. Die historischen Erfahrungen mit der Ausübung von „Faustrecht“, die fast immer auch Unschuldige trifft, waren zu schmerzlich, von ihren Missbräuchen im Zeitalter des Imperialismus ganz zu schweigen.
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Dänemark weiß, wie sehr es das Völkerrecht im Fall Grönland braucht, und Dänemark war sehr bewusst, dass man das Völkerrecht nicht lediglich in eigener Sache ins Feld führen kann.
Herr Merz und andere westliche Regierungschefs sagen sich: Wir können an der Intervention nichts ändern. Wir wollen aber Trump nicht so verärgern, dass er den Grönland-Streit eskalieren lässt oder in punkto Ukraine wieder ausschert. Haben Sie als Jurist Verständnis für das Denken in solchen Opportunitätskriterien?
Kein Verständnis habe ich dafür, dass unser Bundeskanzler dem US-amerikanischen Vorgehen den Anschein der völkerrechtlichen Vertretbarkeit vermittelt, in dem er es „völkerrechtlich komplex“ nennt. Demgegenüber bin ich auch als Jurist nicht so naiv, zu übersehen, dass sich Deutschland ebenso wie andere westliche Staaten ihrer militärischen Schwäche wegen in einer politisch komplexen Lage befinden. Dänemark und den Grönländern hat der Bundeskanzler indessen nicht dadurch geholfen, dass er Trump signalisiert, dass er sich um das Völkerrecht nicht scheren muss. Das erkennt man bereits daran, dass Dänemark im Sicherheitsrat die Flagge des Völkerrechts hochgehalten hat. Dänemark weiß, wie sehr es das Völkerrecht im Fall Grönland braucht, und Dänemark war sehr bewusst, dass man das Völkerrecht nicht lediglich in eigener Sache ins Feld führen kann. Frankreich hat den Angriff auf Venezuela im Sicherheitsrat tapfer kritisiert. Das hat nicht dazu geführt, dass Trump „in punkto Ukraine wieder ausgeschert ist“. Die Möglichkeit, dass Trump sich aus welchem Grund auch immer ärgert und ausschert, besteht im Übrigen leider ohnehin jederzeit, wie wir inzwischen zur Genüge wissen. Was Ärger über Deutschland angeht, so gibt es diesen bereits jetzt, und zwar im „Globalen Süden“. Denn diesen haben wir im Fall Venezuela im Stich gelassen. Die allermeisten Staaten des „Globalen Südens“ sind nach der Entführung Maduros für das Völkerrecht eingetreten, und dies obgleich Staaten wie Mexiko, Kolumbien und Südafrika Drohungen Trumps ganz unmittelbar ausgesetzt sind. Deutschland hat es versäumt, in diesem kritischen Moment, für eine große überregionale Allianz des Multilateralismus zu sorgen, die dem Präsidenten der USA und der dortigen Wählerschaft signalisiert, dass der Weg in die Rechtlosigkeit international verbreiteter Ablehnung begegnet. Doch nur so bestünde die Möglichkeit, das geltende Völkerrecht und damit eine Weltordnung, in der nicht nur das Recht des Stärkeren zählt, in der Stunde der Not zu behüten.
Manche Leute sagen, die USA geben ein schlechtes Vorbild. Andere wenden ein: China und Russland brauchen das Vorbild USA gewiss nicht, um andere Länder anzugreifen. Würde China sich z.B. durch eine schärfere Reaktion auf das US-Vorgehen von einem Angriff auf Taiwan abhalten lassen?
Für Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine gab es tatsächlich selbst in früheren Völkerrechtsverletzungen der USA kein Vorbild. Bei China müssen wir differenzieren. Dessen Regierung ist entschlossen, die völkerrechtlichen Errungenschaften auf dem Feld des Schutzes der Menschenrechte zurückzubauen, dies übrigens im engen Schulterschluss mit Russland. China hat auch schon traditionellere Regeln des Völkerrechts strapaziert. Doch China hat zu keinem Zeitpunkt offen die Treue zum Völkerrecht aufgekündigt. Dementsprechend hat China das Völkerrecht in der Sicherheitsratsdebatte zum Fall Venezuela mit viel Nachdruck hochgehalten. China weiß sehr wohl, dass ein Angriff auf Taiwan weltweit als Abkehr von dieser Position wahrgenommen würde, auch wenn China selbst Taiwan nicht als souveränen Staat, sondern als abtrünnige Provinz betrachtet. Wer die USA durch Schweigen dazu ermutigt, weiter offen imperial zu agieren, darf sich jedenfalls nicht wundern, wenn China seine bisherige Grundhaltung zum Völkerrecht überdenkt. Das hätte dann womöglich nicht nur Folgen für Taiwan, sondern auch etwa für schwelende Territorialkonflikte im südchinesischen Meer.
Ein extremes Beispiel: Den Nato-Staaten wird von ihren Kritikern der Kosovo-Krieg vorgehalten. Man hat in einem souveränen Staat, Serbien, interveniert, um einen Völkermord – jedenfalls sah man das bei der Nato so – zu stoppen. Kann so etwas eine nicht von den UN legitimierte Intervention begründen?
Die meisten Völkerrechtler lehnen eine sogenannte humanitäre Intervention ohne Ermächtigung der Vereinten Nationen selbst in einem Extremfall wie Kosovo kategorisch ab. Eine Minderheit sieht das freilich anders, und es gibt auch Staaten, die es anders sehen. Großbritannien etwa befürwortet für den Fall flächendeckender, völkermordähnlicher Gräueltaten eine Erlaubnis zum rettenden Gewalteinsatz, wenn zuvor im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vergeblich versucht worden war, eine Autorisierung zum Gewalteinsatz zu erwirken, und wenn die realistische Chance besteht, Begleitschäden unter Unschuldigen in engsten Grenzen zu halten. Ich halte die britische Position für schwer vertretbar, aber nicht für schlechterdings unvertretbar. In jedem Fall handelt es sich hier um ein fürchterliches ethisches Dilemma. Eines sei jedoch gleich hinzugefügt: Selbst man den britischen Standpunkt einnimmt, ergibt sich hieraus kein völkerrechtliches Argument für den Gewaltakt der USA gegen Venezuela. Hier stehen gewiss gravierende Menschenrechtsverletzungen, nicht aber flächendeckende, völkermordähnliche Gräueltaten in Rede. Überdies hat die Regierung der Vereinigten Staaten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht um eine Ermächtigung zum Gewalteinsatz geworben. Nicht zuletzt geht es Donald Trump erklärtermaßen um den Zugriff auf venezolanisches Öl, und damit nicht um einen strikt auf die Rettung von Menschen begrenzten Gewalteinsatz.
Es gibt Berichte über schwere Gewalttaten der iranischen Staatsmacht an Demonstranten mit über 100 Toten und Tausenden Verletzten. Die USA haben dem Iran mit „Strafen“ für den Fall gedroht, dass das Regime ein Blutbad anrichtet. Präsident Donald Trump hat gerade bekräftigt, man wolle den Demonstranten helfen. Wäre das ein Fall, in dem sich die Frage einer solchen humanitären Intervention stellen könnte?
Die zu uns dringenden Informationen über die Lage im Iran sind alarmierend, und man wünschte sich dringlichst, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aktiv würde. Man möchte es sich weiterhin nicht ausmalen, aber sollte das Regime im Iran dazu ansetzen, auf flächendeckende friedliche Demonstrationen mit einem Blutbad zu reagieren, und sollte der Sicherheitsrat untätig bleiben, so würde sich die Frage einer humanitären Intervention tatsächlich stellen – und das hiermit verbundene fürchterliche Dilemma.

Der Kölner Völkerrechtler Prof. Claus Kreß.
Copyright: Kreß
