Wer eine Unfallflucht begeht, muss bislang mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
OrdnungswidrigkeitJustizministerium will Unfallflucht ohne Personenschäden entkriminalisieren
Das Bundesjustizministerium will einem Medienbericht zufolge Unfallflucht ohne Personenschaden entkriminalisieren. Wie aus dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (Dienstag) vorliegenden Eckpunkten des von Justizminister Marco Buschmann (FDP) geführten Ministeriums hervorgeht, sollen Unfälle mit Fahrerflucht künftig als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat eingestuft werden, wenn zwar ein Sachschaden, aber kein Personenschaden vorliegt.
Durch diese Herabstufung „würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt“, hieß es dem RND zufolge in dem Ministeriumspapier.
Flucht Unfälle mit Personenschaden wird weiter als Straftat gelten
Bislang kann die unerlaubte Entfernung Beteiligter vom Unfallort mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Nach den Plänen des Justizministeriums soll diese Regelung künftig nur noch bei Unfällen mit Personenschaden gelten. Sobald es körperlich Geschädigte gebe, sei es stets erforderlich, „am Unfallort zu verbleiben und sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben“, hieß es in dem Papier, welches das Ministerium kurz nach Ostern mit der Bitte um Stellungnahme an Fachverbände verschickt hatte.
Alles zum Thema Polizei Köln
- Kölner Innenstadt Gehbehinderte Senorin geschlagen und ausgeraubt
- Einsatz gegen Straßenkriminalität Kölner Polizei führt Kontrollen im Rechtsrheinischen durch
- Kontrolle im Rechtsrheinischen Kölner Polizei besorgt über Bewaffnung in der Drogenszene
- Entführungsopfer Erlemann in Köln Träume wie „Treibsand“ – unaufhörlich und brutal
- Poser in Poll Warum die Raser-Szene in Köln sich nicht abschrecken lässt
- Tat in Bad Godesberg Drei Verdächtige nach Messerattacke in Köln festgenommen
- Vorfahrt genommen Zwei Kinder bei Zusammenstoß auf Kreuzung in Köln verletzt
Dies gelte „trotz der mit der Selbstanzeige des Unfalls verbundenen Selbstbezichtigung einer gegebenenfalls mitverwirklichten Begleittat“, etwa einer Trunkenheitsfahrt. Vor diesem Hintergrund gebe es umgekehrt aber „gute Argumente dafür, von einer Strafbewehrung der unterlassenen Selbstanzeige des Unfalls bei reinen Sachschäden abzusehen“, hieß es weiter. Denn Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs, in dem die Unfallflucht geregelt ist, durchbreche das Prinzip der „Straflosigkeit der Selbstbegünstigung“.
Unfälle: Diese Regelung gilt bisher
Bislang gilt, dass Unfallbeteiligte eine „angemessene Zeit“ am Unfallort warten müssen. Als Alternative dazu bringt das Justizministerium nun die Einrichtung einer Meldepflicht und Meldestelle ins Spiel.
„Denkbar wäre etwa eine Meldung über eine standardisierte Online-Maske, gegebenenfalls auch mit hochzuladenden Bildern vom Unfallort und Schaden, oder eine, am geschädigten Fahrzeug zu fixierende, Schadensmeldung, bei deren ordnungsgemäßer Vornahme keine tatbestandsmäßige Handlung vorläge“. (afp)