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Entscheidung über Leben und Tod

4 min

Matozinho Otoni da Silva zeigt ein Bild seines Sohnes Jean Charles Menezes, der von Polizisten versehentlich erschossen wurde.

Adnan H. hat den Stift der Handgranate schon gelöst. 50 Stunden dauert das Geiseldrama in der Aachener Landeszentralbank zu diesem Zeitpunkt. Mit seiner letzten Geisel neben sich versucht der 46-Jährige das Gelände zu verlassen. Die Handgranate trägt H. in der Hand, den Warnschuss der Scharfschützen ignoriert er. Um 10.51 Uhr trifft ihn die tödliche Kugel in den Kopf. Der finale Rettungsschuss.

Im Geiseldrama von Aachen 1999 ordnete Einsatzleiter Winrich Granitzka, der damalige Kölner Polizeidirektor, den Schuss an. Weil es anders „nicht möglich war, den Täter handlungsunfähig zu machen“, wie er heute sagt. Genau darum sei es gegangen: zu verhindern, dass H. mit der Handgranate seine Geisel tötet. „Es ging nicht darum, Leben auszulöschen.“

Mit der aktuellen Terrorbedrohung hat die Debatte um den finalen Rettungsschuss eine neue Dimension bekommen. Dabei sind sich alle aus Politik und Polizei einig: Eine „Shoot-to-Kill“-Praxis, wie sie derzeit die Londoner Polizei propagiert, und die im Grundsatz bedeutet, lieber einmal mehr als einmal weniger zu schießen, ist weder wünschenswert noch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Und selbst für solche Horrorszenarien, in denen hiesige Polizeibeamte mit einem potenziellen Selbstmordattentäter konfrontiert sein könnten, reichten auch die derzeitigen Regelungen aus.

Doch der Verdacht allein reicht nicht. Ein vager Hinweis, ein wehender Mantel hatte die Beamten in London zur Waffe greifen lassen. Möglicherweise sei die Tötung des Unschuldigen auch der derzeitigen Aufregung in der Metropole geschuldet gewesen, sagt Bernhard Witthaut, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP). „Es braucht schon ein eindeutiges Indiz, dass den Beamten klar zeigt, dass es sich um einen Attentäter handelt.“

Im Gegensatz zu zwölf anderen Bundesländern ist der finale Rettungsschuss im Polizeigesetz NRW noch nicht ausdrücklich geregelt (siehe Stichwort). Die schwarz-gelbe Landesregierung will die nun ändern. Allerdings bewegten sich die Polizeibeamten auch bisher nicht im rechtsfreien Raum. So sieht der Paragraf 63 vor, dass der Gebrauch der Schusswaffe auch gegen Personen zulässig ist, sofern es nicht anders möglich ist, eine Person „angriffs- oder gewaltunfähig zu machen“. Und im Prinzip, so der einhelliger Tenor, genüge diese Rechtsgrundlage auch.

Dennoch ist man bei der Gewerkschaft der Polizei froh, dass im Polizeigesetz von NRW nun auch der „finale Rettungsschuss“ explizit aufgenommen werden soll. Das, so meint Witthaut, schaffe weitere Rechtssicherheit, in jedem Fall aber eine eindeutigere.

Doch die Zwickmühle bleibt. Und in der sitzt der Beamte im Ernstfall ganz alleine, so sieht es Witthaut. Er sei es, der entscheiden müsse, wann er von der Schusswaffe Gebrauch macht und wie. Unschwer vorstellbar, dass der Beamte in einer solchen Situation ganz andere Probleme hat, wie Wilfried Albishausen vom Bund Deutscher Kriminalbeamter meint, als über seine rechtliche Position nachzudenken. Und ein Selbstmordattentäter, der seinen Sprengstoff im Rucksack trägt, ist nun mal erheblich schwerer auszumachen als ein Geiselnehmer.

Doch einfach ist die Entscheidung nie. Auch 1988 nicht, als die Gladbecker Geiselnehmer Rösner und Degowski unter anderem in der Kölner Innenstadt hielten. Im Fonds einer Limousine gaben sie Interviews. Den Lauf seiner Pistole hielt Rösner über Stunden seiner später getöteten Geisel an die Schläfe. Granitzka, der damalige stellvertretende Einsatzleiter, hatte den finalen Rettungsschuss erwogen. „Aber da gab es die Möglichkeit eines Zugriffs einfach nicht“, sagt Granitzka heute, „auch durch das verantwortungslose Vorgehen einiger Journalisten.“ Später wurde Granitzka als Scharfmacher kritisiert. Weil er den Todesschuss ins Gespräch gebracht hatte, dabei weiß er sehr wohl, dass dies „immer die schwerste Entscheidung ist“.

Schon daher drängen Polizeigewerkschafter und der Bund der Kriminalbeamten darauf, dass wenigstens rechtlich keine Steine mehr im Weg liegen. Defizite sieht Albishausen auch so genug. Rechtlich und psychologisch müssten die Beamten besser vorbereitet werden. Und nicht nur die von den Spezialeinheiten, sondern vor allem die uniformierten Polizisten und Kriminalbeamten. Bei langwierigen Geiselnahmen ließe sich ein SEK anfordern, aber mit sich unauffällig gebenden Selbstmordattentätern, meint Albishausen, bekäme es eher der Beamte auf Streife zu tun.