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RückblendeWeiter Weg für Mann und Frau

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Partnerschaftlich leben: Bereits im Grundgesetz war die Gleichstellung der Geschlechter verankert. (Bild: dpa)

Der Job klingt verlockend: Chefsekretärin in einer großen Versicherung. Renate (77) erinnert sich: „Mein Sohn war damals sechs Jahre alt, gerade in die Schule gekommen. Und die Firma hatte sogar eine Kindertagesstätte. Alles war einfach perfekt.“ Doch Renates Mann protestiert: „Arbeiten? Das hast du doch nicht nötig. Ich verdiene genug, um meine Familie zu ernähren.“

Es ist noch nicht einmal so, dass „mein Mann ein Pascha war“, erinnert sich Renate. „Es war einfach eine Frage der Ehre.“ Stundenlang haben sie debattiert, „und fast wäre unsere Ehe darüber kaputt gegangen“. Schließlich trotzt Renate ihrem Mann den Job ab. Bedingung: Sie darf ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter nicht vernachlässigen. Was das genau ist, bestimmt ihr Mann. Klappt die Sache nicht, kann dieser sogar ihren Dienstvertrag mit der Versicherung eigenmächtig kündigen.

1957 gilt der Ehemann vor dem Gesetz als Haushaltsvorstand, und er besitzt das Alleinentscheidungsrecht in Ehe- und Familienangelegenheiten. Auch Renates Vermögen, das sie durch eine frühe Erbschaft mitgebracht hat, verwaltet ihr Ehemann, ebenso wie ihr Einkommen aus der Berufstätigkeit. In Erziehungsfragen gilt das letzte Wort des Vaters. „Mein Mann hat das nie ausgenutzt“, erinnert sich Renate. „Aber ich hatte Freundinnen, die waren regelrecht entmündigt und haben wie ein Kind Taschengeld von ihren Männern bekommen - wenn sie Glück hatten.“ Und bei einer Trennung: Sorgerecht? Unterhalt? Schwierig. Das hängt vom guten Willen des „Chefs“ ab.

Längst ist die Zeit reif für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, wie sie schon 1949 von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes festgeschrieben worden ist. Bis März 1953 sollten alle Gesetze, die dem Gleichberechtigungsparagrafen im Weg stehen, entsprechend angepasst werden, also auch im Familien- und Arbeitsrecht. Aber jahrelang sorgt das Thema für erbitterte Debatten im Bundestag. Es wird zwar von den Sozialdemokratinnen immer wieder eingefordert, doch die Fronten verlaufen quer durch alle Parteien und Fraktionen. Vor allem gegen das Prinzip des „Letztentscheids“ für den Ehemann kämpfen Vertreter der CDU / CSU, unterliegen aber schließlich knapp.

So ist es kein Wunder, dass das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts“, das am 3. Mai 1957 vom Bundestag beschlossen wird und am 1. Juli 1958 in Kraft tritt, an zahlreichen Kompromissen krankt. Zwar wird das Alleinentscheidungsrecht des Mannes aufgehoben, ebenso der Letztentscheid des Mannes bei Ehestreitigkeiten. Weiter bestehen bleibt jedoch der so genannte Stichentscheid des Vaters, wenn es um die Erziehung der Kinder geht. Erst ein Jahr später hebt das Bundesverfassungsgericht diesen Anachronismus auf. Und erst 1979 werden alle väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung komplett beseitigt.

Immerhin gesteht das neuen Gesetz Renate jetzt offiziell das „Recht auf außerhäusliche Erwerbstätigkeit“ zu, allerdings nach wie vor mit der Einschränkung, dass dies mit ihren „Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist“, die in aller Regel vom Mann interpretiert werden. Die Definition dieses Begriffs liegt bis 1977 in einer Art rechtlichen Grauzone; erst 1977 wird im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben, dass die Ehegatten die Haushaltsführung in „gegenseitigem Einvernehmen“ regeln. Erst 1977 darf die Frau ohne Einverständnis ihres Mannes erwerbstätig sein.

„Die arbeitsrechtliche Seite klammerte das Gleichberechtigungsgesetz nahezu ganz aus“, kritisiert Dr. Gisela Notz, die bei der Friedrich-Ebert-Stiftung zu Frauenfragen forscht, in ihrem Aufsatz „Ein permanenter Verfassungsbruch“. „Dass die Forderung nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit nicht verankert war, war besonders für die gewerkschaftlich aktiven Parlamentarierinnen ein Skandal.“ In vielen Tarifabschlüssen ist dieser Grundsatz heute verwirklicht. Aber, so Notz: „Ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft steht bis heute aus.“

Immerhin: Seit 1958 darf Renate ihr Vermögen selbst verwalten, und ihre Ehe ist nun auch auf dem Papier eine „Zugewinngemeinschaft“, in der das gemeinsam erworbene Vermögen beiden Parteien gehört und im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird. Sie ist bis 60 arbeiten gegangen, und „mein Mann ist heute froh über die zusätzliche Rente, so können wir uns doch eine Menge leisten“. Profitiert haben beide, findet Renate: „Wir haben mehr über unsere gegenseitigen Lebenswelten erfahren. Ich über den Beruf, er über die Familie.“

Es war ein langer Weg, bis die gesetzliche Abschaffung der männlichen Vorherrschaft zur realen Emanzipation der Frauen geführt hat. Jahrzehntelang hat die deutsche Gesellschaft darum gerungen. Und sie tut es zuweilen noch heute. Dennoch: Gemeinsam Verantwortung für die Familie zu übernehmen, das ist bei jungen Paaren (fast) selbstverständlich. Die „neuen“ Väter wollen sich um ihre Kinder kümmern, die „neuen“ Mütter mit im Arbeitsleben stehen. Kritiker sagen, der „Machtverlust“ des Mannes sei so gründlich vonstatten gegangen, dass nun die Zeit reif sei für dessen Gleichstellung. Doch das ist ein anderes Thema. . .