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Erzbistum Köln verliertKündigung der Justiziarin wegen Bürostuhl ist unwirksam

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Arbeitsgericht dpa

Das Gebäude des Arbeitsgerichtes in Köln 

Köln – Das Erzbistum Köln hat am Dienstag in einem Arbeitsrechtsverfahren gegen seine Justiziarin eine Niederlage erlitten. Die Frau hatte zu Beginn der Corona-Pandemie einen besonders rückenschonenden Bürostuhl mit ins Homeoffice genommen, ohne zuvor um Erlaubnis zu fragen. Daraufhin war sie fristlos gekündigt worden, wogegen die Justiziarin geklagt hatte.

Eine Pflichtverletzung, die nicht zur Kündigung reicht

Zwar stellte das Kölner Arbeitsgericht in seinem Urteil fest, dass es eine „Pflichtverletzung“ sei, wenn man nicht abgesprochen Eigentum des Arbeitgebers nach Hause mitnehme. In der damaligen Situation im Jahr 2020 habe das aber nicht ausgereicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe damals der Arbeit im Homeoffice Vorrang eingeräumt. Aber: Die dafür notwendige Ausstattung habe es so kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt.

Vorzeitiger Ruhestand ebenfalls nicht rechtens

Auch die Klage der Juristin gegen eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im Juli 2021 wegen langer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit hatte Erfolg. Der 16. Kammer unter Vorsitz von Hans-Stephan Decker fehlte es von Seiten des Bistums an einer belastbaren Prognose, ob die Frau in den kommenden sechs Monaten ihre Dienstfähigkeit nicht habe wiedererlangen können. Eine vertrauensärztliche Stellungnahme von Januar 2021, auf die sich das Bistum bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand berufen hatte, reichte dem Gericht für eine Beurteilung jedenfalls nicht aus. Laut der Aussage ihres Anwalts Dr. Stephan Vielmeier leidet die Leiterin der Stabsstelle Recht im Bistum an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Mandantin habe jahrelang Akten zu Fällen von sexuellem Kindesmissbrauch durch Priester des Erzbistums durcharbeiten müssen.

Gericht spricht kein Schmerzensgeld zu

Für das so erlittene Leid verlangte die Frau neben einer Rücknahme der Kündigung und der Versetzung in den Ruhestand ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro. Das lehnte das Gericht jedoch ab.

Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht durchblicken lassen, dass es dieser Argumentation nicht folgen mochte. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen - und die damit verbundenen Belastungen unvermeidbar. Als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar, sich selbst um eine entsprechende Unterstützung beim Erzbistum zu kümmern.

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Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung kann noch eingelegt werden. Auf die Frage, ob das Bistum die Frau nun wieder beschäftigen müsse, sagte eine Gerichtssprecherin allerdings: „Im Prinzip - soweit sie arbeitsfähig ist - ist sie zu beschäftigen.“ (mit dpa)