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Nach Ausschluss wegen PlagiatKommissaranwärter erhält 70.000 Euro von Kölner FH

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FHöV_in_Köln

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung an der Gummersbacher Straße in Köln

  1. Fünf Jahre nach seinem Ausschluss von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung erhält ein Bergisch Gladbacher dort eine zweite Chance.
  2. Der Mann hatte dort eine in weiten Teilen plagiierte Bachelorarbeit abgeliefert.
  3. Doch die Strafe, ihn keinem Wiederholungsversuch zu erlauben, ging zu weit, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster.

Bergisch Gladbach/Köln/Münster – Ein Kommissaranwärter aus Bergisch Gladbach, der mit seiner Bachelor-Arbeit ein Plagiat abgeliefert hat, bekommt nach fünf Jahren doch noch eine zweite Chance. Außerdem zahlt ihm die Kölner Fachhochschule (FHöV) für öffentliche Verwaltung 70.000 Euro. Auf diesen Vergleich einigten sich die FHöV und der Gladbacher vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG), wie Gerichtssprecherin Gudrun Dahme am Mittwoch sagte.

Zu dem Vergleich kam es, nachdem die Richter des 6. OVG-Senats der Fachhochschule deutliche Hinweise gegeben hatten, dass die FH für ihre scharfe Reaktion im Jahre 2014 keine Rechtsgrundlage gehabt habe. Für den Ordnungshüter in spe ging es um die berufliche Existenz: Nachdem ihm die FH 2014 den Wiederholungsversuch verweigert hatte, endete auch das Beamtenverhältnis des Kommissaranwärters bei der Kölner Polizei.

2011 zur Polizei gekommen

Der Gladbacher war 2011 zur Polizei gekommen. Im Rahmen seines Studiums musste er im Frühjahr 2014 eine Bachelorarbeit zum Thema „Psychische Belastungen für Polizeibeamte im Bereich Kinderpornografie“ erstellen. Die Arbeit legte er pünktlich vor, doch fiel den Prüfern auf, dass er weite Teile seiner Schrift aus einer Dissertation mit dem Titel „Psychosoziale Belastungen und Belastungsverarbeitung von Polizeibeamten“ aus dem Jahre 2006 übernommen hatte.

Tatsächlich waren von 33 Seiten Text auf 15 Seiten zum Teil ganzseitige Übernahmen, auf weiteren zehn Seiten übernahm er Passagen ganz oder teilweise inhaltlich. Erstkorrektor und Zweitkorrektorin bewerteten die Arbeit in der Folge übereinstimmend mit „nicht ausreichend“, und am 23. September 2014 beschloss der Prüfungsausschuss der FH, dass die Arbeit wegen des Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend“ unter Ausschluss einer Wiederholungsmöglichkeit bewertet werde.

Dem Gladbacher teilte die FH mit, er habe „vorsätzlich versucht, sich gegenüber anderen Studierenden einen Vorteil zu verschaffen und damit das Fairnessgebot in eklatanter Weise verletzt sowie den Grundsatz der Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt“. Die Strafe sei aber auch aus Gründen der Abschreckung geboten.

Zunächst erfolgloser Widerspruch

Gegen den Bescheid legte der Student erfolglos erst Widerspruch und danach Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein: Zwar sei seine Arbeit nicht ausreichend gewesen, aber einen besonders schweren Fall der Täuschung habe er sich nicht geleistet. Auch habe er seine schwer kranke Großmutter pflegen müssen. Zudem fehle der FH die Rechtsgrundlage.

Während das Verwaltungsgericht Köln die Klage im Mai 2016 abwies, bekommt der Polizist im Wartestand durch den Vergleich in Münster jetzt doch noch seine zweite Chance. (Az: OVG Münster, 6 A 1399/16; VG Köln 6 K 6602/14)