Im Katastrophen- oder Verteidigungsfall könnte der Staat auf Bauten zugreifen. Fachverbände kritisieren die Änderung des Denkmalschutzgesetzes.
GesetzesänderungStaat könnte auf Denkmäler in Rhein-Sieg und Bonn zugreifen – Scharfe Kritik

Die Abtei Michaelsberg Siegburg.
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Die Abtei auf dem Michaelsberg in Siegburg, die Schlösser Birlinghoven und Bornheim, das Gut Marienforst in Bad Godesberg, der Bahnhof in Rheinbach oder das Bundeshaus in Bonn: Diese Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Wer sie anschaut, staunt vielleicht über deren Schönheit oder bewundert die Baukunst unserer Vorfahren – der Betrachter sieht gelebte Geschichte und einen Teil des kulturellen Erbes.
Dieses Erbe indes ist bedroht, denn kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Landtag mit den Stimmen von CDU und Grünen am 15. Juli eine neue Landesbauordnung beschlossen, die das Bauen in NRW beschleunigen soll („Bau-Booster“), die aber auch massive Eingriffe in den Denkmalschutz mit sich bringt. Dagegen protestiert ein breites Bündnis von Denkmalschutzverbänden, das angeführt wird von der in Bonn sitzenden Deutschen Stiftung Denkmalschutz (DSD).
Der Staat kann im Katastrophen- oder Verteidigungsfall auf Liegenschaften zugreifen
Ihre Kritik richtet sich vor allem gegen den neugefassten Paragrafen 38a des Gesetzes, nach dem „besondere Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes“, die „der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen“, aus dem Denkmalschutz herausgenommen werden. Die Autoren des Gesetzes aus dem Hause von Bauministerin Ina Scharrenbach (CDU) haben sich an den vom Bund erlassenen „Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung“ (RRGV) orientiert, der „Nationalen Sicherheitsstrategie“, in der „konzeptionelle Vorgaben für die Steigerung gesamtstaatlicher Wehrhaftigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit“ formuliert werden.
Klingt kompliziert, heißt aber nach Ansicht der Denkmalschützer, dass der Staat im Katastrophen- oder Verteidigungsfall auf Liegenschaften zugreifen kann, selbst wenn sie unter Denkmalschutz stehen. Das gilt auch für Hochschulbauten, Universitätskliniken und Bauten der Studierendenwerke, die in keinem Zusammenhang mit der Landesverteidigung stehen.

Das Schloss Birlinghoven in Sankt Augustin liegt malerisch im Wald.
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Wenn also die öffentliche Hand in solchen Gebäuden ein Lazarett, eine Kommandozentrale oder eine Kaserne unterbringen will, ist künftig keine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde (Kommunalverwaltung) oder eines Fachamts erforderlich. Die Obere Denkmalbehörde (Bezirksregierung) muss angehört werden und binnen vier Wochen Stellung nehmen. Hält sie diese Frist, etwa wegen Arbeitsüberlastung, nicht ein, kann die Oberste Denkmalbehörde, das Landesbauministerium, das Verfahren an sich ziehen und die Zustimmung erteilen.
In Bonn sind die Villa Hammerschmidt, die Uni und das ehemalige Bundeshaus betroffen
In Bonn betroffen sind nach einer ersten Einschätzung der DSD die Denkmäler ehemaliges Bundeshaus als zentraler Ort der deutschen Nachkriegsgeschichte, die Villa Hammerschmidt, der zweite Amtssitz des Bundespräsidenten, oder das Ensemble der Universität im früheren Kurfürstlichen Schloss, eine der bedeutendsten barocken Schlossanlagen Nordrhein-Westfalens.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) kritisierte, der Landtag habe Änderungen beschlossen, die den „Schutz der Denkmäler zum Teil gravierend“ schwächten. Dabei wurden im parlamentarischen Verfahren nach öffentlichen Protesten einige Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Ministeriums durchgesetzt. So war befürchtet worden, dass auch die Abtei in Siegburg unter die Ausnahmeregelungen falle.
Die 1064 vom Kölner Erzbischof Anno in einer ehemaligen Burg auf dem Michaelsberg gegründete Benediktinerabtei wurde zwischenzeitlich als Gefängnis und Irrenanstalt, im Ersten Weltkrieg aber auch als Lazarett genutzt. Im Katastrophenfall, so hieß es noch im vergangenen Herbst, könnte die Klosteranlage, die mit der Nummer A 2 in der städtischen Denkmalliste eingetragen ist, wieder zum Krankenhaus werden. Nach dem jetzt verabschiedeten Gesetz, das zum 1. September in Kraft tritt, sind nun kirchliche und auch private Gebäude außen vor.
Aulgasse als Bodendenkmal könnte betroffen sein
Bei Infrastrukturvorhaben, wie „Ertüchtigungen“ von Straßen oder Bahnschienen, für die kein Planfeststellungsverfahren nötig ist, sei der Denkmalschutz künftig nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sagt der LVR. Er meint damit archäologische Objekte wie sogenannte Bodendenkmäler. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz sieht hier die Gefahr von „Schutzlücken und Rechtsunsicherheiten“.
In Siegburg zum Beispiel könnte das zutreffen für die Aulgasse zwischen Steinbahn und Alter Poststraße. Dieses Straßenstück ist als Teil einer mittelalterlichen Töpfereisiedlung als Bodendenkmal in der städtischen Denkmalliste ebenso verzeichnet wie die Bergstraße am Fuß des Michaelsberges oder wie Kellergewölbe unter der Holzgasse. In Troisdorf gelten der „Spicher Hohlstein“ und Teile des ehemaligen Truppenübungsplatzes in Altenrath als Bodendenkmal, in Königswinter die früheren Steinbrüche am Drachenfels und am Rüdenet.
Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte mit Sitz in Kerpen warnt: Eine Untere Denkmalbehörde könnte jetzt gesetzeskonform „gegen die Position des Denkmalfachamts entscheiden, dass die archäologischen Reste eines römischen Militärlagers undokumentiert weggebaggert werden“.
Fabian Christmann von der Pressestelle der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, die alljährlich im September den Tag des offenen Denkmals organisiert, fasst die Kritik der Denkmalschützer an der Gesetzesänderung so zusammen: „Uns geht es ausdrücklich nicht darum, einzelne Objekte als akut gefährdet darzustellen. Wir kritisieren vielmehr das Prinzip, dass künftig Ausnahmen vom Denkmalschutz für staatliche Eigentümer möglich sein sollen.“
Auch bei Landes- und Bundesliegenschaften sollten weiterhin dieselben denkmalrechtlichen Anforderungen und eine sorgfältige fachliche Einzelfallprüfung gelten wie bei privaten Eigentümern. Christmann: „Wer von privaten Denkmaleigentümern die Einhaltung denkmalrechtlicher Vorgaben verlangt, sollte die gleichen Maßstäbe auch an Bund und Land anlegen. Denkmalschutz muss für alle Eigentümer gleichermaßen gelten.“
Eine erste Überprüfung des praktischen Vollzugs der neuen Vorschriften ist für den 1. Januar 2029 vorgesehen.
