Kölner Duft-DynastieWie eine Party die 4711-Familie spaltet

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Das denkmalgeschützte Schloss Röttgen.

Das denkmalgeschützte Schloss Röttgen.

Ihren 47-elften Geburtstag wollte Fiona Streve-Mülhens Achenbach — Nachfahrin der 4711-Duft-Dynastie — mit ihrer Familie auf Schloss Röttgen feiern. Doch daraus wurde nichts. Nun befasst sich das Gericht mit dem Vorgang.

Auslöser für die Klage war ein „schräger Geburtstag“ aus Familientradition: Ihren 47-elften Geburtstag (47 Jahre und elf Monate) wollte Fiona Streve-Mülhens Achenbach — Nachfahrin der 4711-Duft-Dynastie — mit ihrer Familie auf Schloss Röttgen feiern. Doch aus einer Party auf dem Anwesen mit dem weltbekannten Gestüt in Köln wurde nichts. Bei einer geplanten Besichtigung zur Vorbereitung der Festivität blieb sie vor verschlossenen Türen stehen. Der Vorstand der Mehl-Mülhens-Stiftung verwehrte ihr im Sommer 2020 den Zutritt.

Klage wegen Verstoßes gegen den Stifterwillen

Nun klagt die Großnichte der Stiftungsgründerin Maria Mehl-Mülhens — Tochter von Duftwasserfabrikant Peter Paul Mülhens, der das Gestüt Röttgen 1924 gegründet hatte — vor dem Kölner Landgericht gegen den Stiftungsvorstand wegen Verstoßes gegen den Stifterwillen.

Am Donnerstag fand nun die mündliche Verhandlung vorm Kölner Landgericht statt. Anne Sebbel-Mörtenkötter, Vorsitzende der 19. Zivilkammer, strich zunächst gut gelaunt heraus, dass die Kammer das „rechtliche Spannungsfeld“ des Falles, zwischen „erbrechtlichen Aspekten“ sowie dem „Willen der Erblasserin“ auf der einen Seite und der „rechtlichen Unabhängigkeit der Stiftung“ auf der anderen Seite, „sehr interessant“ finde.

Zu klären ist in dem Verfahren, ob den Familien Mehl und Mülhens Rechte, die ihnen von Stifterin Maria Mehl-Mülhens im Rahmen der ursprünglichen Stiftungsverfassung zuerkannt wurden, durch die Stiftung verweigert werden dürfen. Dabei geht es im Einzelnen darum, dass dem vierköpfigen Stiftungsvorstand ein Familienmitglied angehören soll. Zudem geht es um die Nutzung des zur Stiftung gehörenden Schlosses Röttgen für familiäre Zwecke, die die Stifterin verfügt haben soll.

Einblick in die Verfassung könnte bald möglich werden

Um dies klären zu können, muss der Großnichte erstmal Einblick in die geheime Stiftungsverfassung gewährt werden. Verstärkung bei ihrer Klage erhielt Streve-Mülhens Achenbach im November vergangenen Jahres durch das Brüderpaar Rechtsanwalt Constantin Klemm und Unternehmer Vincenz Klemm, die als Vertreter der Mülhens-Familie der Klage beigetreten sind. Bislang versagt dem Trio der Geschäftsführer und ehemalige Vorstandsvorsitzende der Stiftung, der Frankfurter Rechtsanwalt und langjährigen Präsidenten des Hessischen Staatsgerichtshofes, Dr. Günter Paul, jegliche Kooperation. Paul war einst enger Vertrauter und später Testamentsvollstrecker der 1985 kinderlos verstorbenen Maria Mehl-Mülhens. Lange war Paul selbst Vorstandsvorsitzender. Erst kürzlich hatte aber Tochter Sandra Paul den Posten übernommen. Trotz seines hohen Alters von über 80 Jahren blieb Günter Paul jedoch Geschäftsführer.

Für die Kläger ist die Rochade nicht nachvollziehbar und intransparent. Besonders vor dem Hintergrund, dass Streve-Mülhens Achenbach angeboten hatte, selbst einen Platz im Vorstand zu übernehmen. Doch das Angebot soll vom Stiftungsvorstand erst lange ignoriert und dann abgelehnt worden sein. Dabei soll es Wille der Erblasserin gewesen sein, dass in dem vierköpfigen Vorstand auch ein Familienmitglied sitzt.

Das rechtliche Spannungsfeld des Falles zwischen dem Willen der Erblasserin und der Unabhängigkeit der Stiftung ist sehr interessant.
Anne Sebbel-Mörtenkötter, Vorsitzende der 19. Zivilkammer

Die 19. Zivilkammer äußerte in der Verhandlung jedoch Bedenken, die Fragen des Betretungs- und Nutzungsrechts von Schloss Röttgen sowie die Kabale um den Vorstandsposten bereits entscheiden zu können, bevor nicht das Einblicksrecht in die Stiftungsverfassung geklärt sei. Wie die Kläger habe ja auch die Kammer das Problem, nicht zu wissen, was in der Verfassung steht. Doch dieser Schleier könnte sich bald lüften. Das Gericht ließ durchblicken, dass den Klägern Einblick in die Verfassung wohl nicht verwehrt werden könne. Die Klärung dieser Frage sei dann auch „denknotwendige Voraussetzung“ für die spätere Behandlung der restlichen Klagepunkte.

Am 23. Februar will die 19. Zivilkammer eine Entscheidung verkünden.

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