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Normaler Zugriff?Mann bricht bei Polizeieinsatz auf dem Ring der Knöchel

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Die Ermahnung eines Taxifahrers führte zum Streit und zur  Verletzung des Mannes.

Köln – Köln war für den Sportjournalisten (50) nur ein Zwischenstopp auf einer Dienstreise von Rotterdam nach Gelsenkirchen. Aber einer mit schwerwiegenden Folgen. Nach einer Begegnung mit einem 45-jährigen Polizeihauptkommissar und fünf seiner Kollegen in den frühen Morgenstunden des 18. November 2018 auf dem Kaiser-Wilhelm-Ring, endete die Reise für den Mann nach einer Nacht im Polizeigewahrsam mit einem komplizierten Bruch des linken Fußgelenks in einem Kölner Krankenhaus.

Der Journalist zeigte den 45-Jährigen später wegen Körperverletzung im Amt an. Er habe ihm absichtlich gegen den Fuß getreten und somit die schwere Verletzung verursacht. In erster Instanz wurde der Beamte im Juli 2020 vom Vorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen. Der Journalist ging in Berufung. Am Freitag erging nun das Urteil in zweiter Instanz. Erneut verließ der Polizeihauptkommissar das Gerichtsgebäude mit einem Freispruch – trotz mehrerer bemerkenswerter Begebenheiten im Vorfeld der beiden Verfahren.

Die Vorgeschichte: In der besagten Nacht fährt der 50-Jährige nach einem feucht-fröhlichen Abend mit einer Bekannten mit dem Taxi zu seinem Hotel am Kaiser-Wilhelm-Ring. Beim Aussteigen hält der Wagen auf einem Radweg. Zeitgleich sind mehrere Polizeibeamte nach einer stressigen Schicht auf den Ringen unterwegs Richtung Feierabend. Sie ermahnen den Taxifahrer und fordern ihn auf, die Stelle zu räumen. Der Reporter bekommt die Situation mit, ihm gefällt der Ton nicht, er bricht eine Diskussion vom Zaun, ignoriert einen Platzverweis und unterschreitet wiederholt den „Eigensicherungsabstand“ wie der nun angeklagte Polizist angibt. Irgendwann reicht es dem Beamten: Er packt den Journalisten und bringt ihn, wie es in erster Instanz wortgleich in nahezu allen Aussagen seiner Kollegen heißt, „sanft zu Boden“.

„Corpsgeist“ der Polizei?

Für Nebenklageanwalt Werner Leitner schon im Sommer 2020 klares Indiz für den „Corpsgeist“ der Beamten und für Absprachen im Vorfeld des Verfahrens. Die Ermittlungen in dem Fall hatte im Dezember 2018 das Polizeipräsidium Bonn übernommen. Das ist so üblich, wenn Kölner Beamte beschuldigt werden. Ermittlungsleiter ist ein alter Schulkamerad des Angeklagten aus der Polizeischule. Ein Umstand, der mindestens unglücklich ist.

Zudem trifft sich der Angeklagte mit seinen Kollegen und seinem Verteidiger wenige Tage vor der erstinstanzlichen Verhandlung zu einer Besprechung auf der Wache in Sülz – dies wurde erst während der Berufungsverhandlung am Freitag bekannt. Angeblich, um nach einer Erklärung für die schwere Verletzung des Nebenklägers zu suchen. Vor der Berufungsverhandlung verschickt der Angeklagte dann auch noch die Ermittlungsakte an seine Kollegen, die ja erneut als Zeugen aussagen müssen, und hält sie während der drei Verhandlungstage telefonisch über die Aussagen der vernommenen Kollegen auf dem Laufenden.

„Der Beweiswert der Polizei-Zeugen geht gegen Null“, sagte der Staatsanwalt. Leitner sah hingegen Verdunkelung am Werk: „Aus diesem Nachtatverhalten lässt sich nur schließen, dass es sich nicht um eine Tat aus Fahrlässigkeit, sondern um eine mit Vorsatz gehandelt haben muss.“ Das Gericht um die Vorsitzende Sylvia Sella-Geusen konnte keine Absprachen erkennen. „Aus einem solchen Vorgehen folgt nicht automatisch eine Absprache, dass Vorgänge unzutreffend geschildert werden.“ Die Begründung der Strafkammer: „Im Rahmen einer solchen Absprache würde man doch Beleidigungen und Widerstandsleistungen erfinden, um die Sache wasserdicht zu machen.“

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Für das Gericht stellte der Vorfall vielmehr ein „Musterbeispiel misslungener Kommunikation“ dar: „Es gab Unverständnis für die jeweils andere Seite“, sagte Sella-Geusen. Dabei habe sich besonders der Journalist „paradox“ verhalten: „Ihn störte der Ton der Beamten und vergriff sich selbst im Ton.“ Er habe der Polizei bei einer gerechtfertigten Maßnahme – der Räumung des Radfahrweges durch das Taxi – trotzen wollen, „ohne erkennbares Ziel.“ Gegen die Entscheidung ist Revision möglich.