Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

Düsseldorfer Beauty-Boys„Dr. Rick und Dr. Nick“ dürfen nicht mehr mit Vorher-Nachher-Fotos werben

2 min
Henrik Heüveldop (Dr. Rick, l) und Dominik Bettray (Dr. Nick) stehen in ihrer Praxis in Düsseldorf. (Archivbild)

Henrik Heüveldop (Dr. Rick, l) und Dominik Bettray (Dr. Nick) stehen in ihrer Praxis in Düsseldorf. (Archivbild)

Die Medizin-Influencer aus Düsseldorf haben mit Vorher-Nachher-Fotos geworben. Das ist nicht zulässig, urteilt jetzt der Bundesgerichtshof.

„Dr. Rick“ (Henrik Heüveldop) und „Dr. Nick“ (Dominik Bettray) sind bekannte Ärzte und Influencer, die minimalinvasive Schönheitsbehandlungen mit Hyaluron und Botox anbieten. Mit ihren Instagram-Accounts erreichen sie mehr als 200.000 Follower und präsentieren dort Vorher-Nachher-Bilder ihrer Patienten.

Doch damit ist jetzt Schluss. Für minimalinvasive Schönheitseingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen dürfen Unternehmen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren gegen das Unternehmen „Aesthetify“ von den zwei bekannten Ärzten „Dr. Rick und Dr. Nick“ entschieden.

Medizin-Influencer aus NRW: Vorher-Nachher-Werbung unzulässig

Diese Art der Schönheitsbehandlung, bei der Hyaluron etwa in Nase oder Kinn gespritzt werden, sei als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff zu bewerten, urteilte der Senat.

Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an insgesamt sechs Standorten in Deutschland, unter anderem in Düsseldorf, ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen mit Hyaluron oder Botox an. Auf Instagram und der eigenen Internetseite veröffentlichte „Aesthetify“ Bilder, die Patienten jeweils vor und nach der Behandlung zeigen sollten.

BGH bejaht: Vorher-Nachher-Werbung auch bei minimalinvasiven Eingriffen verboten

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das verbietet vergleichende Darstellungen vor und nach dem Eingriff für „operative, plastisch-chirurgische Eingriffe“, die medizinisch nicht notwendig sind. Im Zentrum des Gerichtsverfahrens stand die Frage, ob auch minimalinvasive Eingriffe mit Kanüle statt Skalpell unter diese Beschreibung und damit unter das Verbot fallen.

Der BGH bejahte das nun. Behandlungen, bei denen mit einem Instrument in den Körper eines Menschen eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert werden, seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, erklärten die Karlsruher Richter. Für dessen Wirkung dürfe daher nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. (lkr, dpa)