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BGH-BeschlussMutmaßlicher Supermarkt-Räuber von Marienheide pfeift auf den Psychiater

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Ein Strafgesetzbuch (StGB) steht im Gericht auf der Richterbank.

Der als Supermarkt-Räuber verurteilte Mann verweigert nach Angaben des Kölner Landgerichts die Zusammenarbeit mit einem psychiatrischen Sachverständigen. 

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hätte das Kölner Landgericht die Drogenabhängigkeit des 46-Jährigen genauer untersuchen sollen. 

Vor knapp einem Jahr hat die 18. Große Strafkammer am Kölner Landgericht einen 46-Jährigen wegen zweifachen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen und eine Strafe von fünf Jahren und zwei Monaten Haft verhängt. Gemeinsam mit einem Komplizen hatte der 46-Jährige nach Überzeugung des Gerichts zwei Supermärkte überfallen und die Einnahmen geraubt.

Erster Überfall in Marienheide

Die erste Tat fand im September 2023 in Marienheide statt, die zweite im darauffolgenden Dezember im hessischen Ehringshausen. Bei beiden Überfällen waren je zwei Mitarbeiterinnen mit einer Schusswaffe bedroht und zum Öffnen des jeweiligen Tresors gezwungen worden. Mit dem Urteil zeigte sich der Angeklagte jedoch nicht einverstanden und legte Revision ein.

BGH bemängelte Kölner Urteil

Bei der Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zwar die tatsächlichen Feststellungen zu den beiden Überfällen und bestätigte auch die Haftstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Dennoch fanden die Karlsruher Richter auch ein Haar in der Suppe: Sie bemängelten, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht überprüft, ob für den Angeklagten der sogenannte Paragraf 64, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, in Anschlag zu bringen ist. Immerhin habe die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte die Taten unter Alkohol- und Kokaineinfluss begangen habe.

Am Dienstag musste nun die 5. Große Strafkammer am Landgericht noch mal ran an den Fall und eben genau diese Prüfung nachholen, was ein recht kurzes Unterfangen darstellte. Nach Feststellung der Personalien des Angeklagten und Feststellung der Anwesenheit aller notwendiger Beteiligten, oblag es der Staatsanwältin das vor knapp einem Jahr ergangene Urteil und dessen Begründung zu verlesen.

Kölner Gericht konnte Unterbringung nicht prüfen

Anschließend verlas der Vorsitzende Richter Peter Koerfers den BGH-Beschluss, wonach das Urteil vom Oktober 2024 aufzuheben sei, „soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist“. Laut BGH-Beschluss hätte eine solche Prüfung zwingend erfolgen müssen, weil der Angeklagte ab dem Jahr 2022 „täglich bis zu zwei Gramm Kokain“ konsumierte und „mehrmals wöchentlich Alkohol trank“. Zudem habe der Angeklagte die Taten begangen, weil er wegen des Kokainkonsums zunehmend finanzielle Nöte gehabt habe.

Der Angeklagte verweigerte aber jegliche Zusammenarbeit mit einem psychiatrischen Sachverständigen. Eine Prüfung, wie vom BGH verlangt, konnte somit nicht stattfinden und das Gericht folglich keine Unterbringung anordnen.