Während des Corona-Lockdowns durften Speisen nicht in der Nähe des Geschäfts gegessen werden, wo sie gekauft wurden. Ein Verstoß brachte einen Bäcker vor Gericht.
50 Meter AbstandHürther Bäcker muss wegen Verstoß gegen Corona-Auflagen in Köln vor Gericht
![Das Foto zeigt frische Brötchen. Die durften Verbraucher in der harten Phase des Lockdowns nicht in der Nähe einer Bäckerei essen.](https://static.rundschau-online.de/__images/2023/01/26/8c6701c8-f250-42a1-9564-028a40ed4193.jpeg?q=75&q=70&rect=0,417,4000,2250&w=2000&h=5334&fm=jpeg&s=2246876e8016832309df6aeef208597b)
Wir erinnern uns: In der harten Phase des Lockdowns durfte man gekaufte Speisen - wie hier Brötchen - nicht in der Nähe des Geschäfts essen.
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Mit einem Teilerfolg wehrte sich der Inhaber einer Bäckereikette aus dem Rhein-Erft-Kreis gegen ein Bußgeld im Zusammenhang mit den Corona-Schutzverordnungen.
Vor einer seiner Filialen im Kölner Süden hatte ein Team des Ordnungsamtes am 27. April 2020 mehrere Personen gesehen, die unmittelbar vor der Bäckerei verzehrten, was sie dort gekauft hatten. Nach den damals geltenden Corona-Regeln, die darauf ausgerichtet waren, Menschenansammlungen zu vermeiden, hätten sie sich aber mindestens 50 Meter weit vom Ladenlokal entfernen müssen.
Vor dem Kölner Amtsgericht schilderte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes: In der Bäckerei habe ihr Team eine junge Verkäuferin auf die Ordnungswidrigkeit angesprochen. „Sie sagte, sie habe ihre Chefin und die Kollegen schon mehrfach darauf hingewiesen, aber die hätten ihr gesagt, dass das hier geduldet würde.“
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Bußgeld reduziert, weil keine Wiederholungsgefahr droht
Im Sinne der Geschäftsführerhaftung erging daraufhin ein Bußgeldbescheid gegen den Inhaber der Bäckereikette, der Einspruch einlegte. „Mein Mandant war nicht dabei“, äußerte sein Verteidiger, der auch geltend machte: Obwohl zur Kette eine Vielzahl an Filialen gehöre, sei dies der einzige Fall, in welchem ein solcher Verstoß angezeigt worden sei. Er beantragte einen Freispruch, hilfsweise möge das Bußgeld reduziert werden.
Der Richter urteilte: Der Geschäftsführer sei des Verstoßes gegen die Corona-Schutzverordnung schuldig. Da die Tat lange zurückliegt und wohl keine Wiederholungsgefahr drohe, setzte er das Bußgeld jedoch von 1000 auf 500 Euro herab.