Bewährung wegen DrogenverkaufsMann aus Lohmar belieferte Minderjährige mit Marihuana

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Man sieht die Hand einer Person, die die Türe zum Landgericht auszieht.

Paragrafen-Symbole sind an Türgriffen am Eingang zum Landgericht angebracht.

Insgesamt 295 Gramm Marihuana in sechs Lieferungen hatte der Dealer nach Überzeugung des Gerichts einer 16-Jährigen verkauft.

„Ob er wusste, dass sie minderjährig war, blieb unbekannt“, sagte Marc Eumann in der Urteilsbegründung: Der Vorsitzende Richter der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts verurteilte einen 26-jährigen Mann aus Lohmar wegen Drogenhandels zu einer zehnmonatigen Haftstrafe auf Bewährung.

Dass er relativ glimpflich davonkam, hat er vor allem der Tatsache zu verdanken, dass seiner Kundin ihr Alter nicht auf den ersten Blick anzusehen ist. Insgesamt 295 Gramm Marihuana in sechs Einzellieferungen hatte der Dealer im Januar 2020 nach Überzeugung des Gerichts einer 16-Jährigen verkauft, die es anschließend auf Lohmarer Schulhöfen weiterveräußerte.

Im Visier der Fahnder

Das Mädchen befand sich allerdings selbst schon länger im Visier der Drogenfahnder. So kam die Polizei schnell auf die Spur ihrer Lieferanten. Für die vorsätzliche Abgabe an Minderjährige sieht das Gesetz einen deutlich höheren Strafrahmen vor, Vorsatz aber konnte dem Verurteilten nicht nachgewiesen werden. Fünf der Lieferungen bewegten sich mengenmäßig obendrein in einer Höhe, der dem Angeklagten jeweils nur eine Geldstrafe einbrachte.

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Am 15. Januar verkaufte der nun Verurteilte dem Mädchen allerdings 100 Gramm Marihuana zu dem vereinbarten Preis von sieben Euro je Gramm und überschritt damit die Grenze zum gesetzlich festgelegten „Handel in nicht geringer Menge“. Hier hat der Gesetzgeber eine Mindeststrafe von einem Jahr als Untergrenze festgelegt. Die zwei Monate Unterschied zu seiner Strafe blieben dem Mann erspart, weil er die Grenze nur knapp gerissen hatte und das Gericht einen minderschweren Fall annahm. Hier liegt die Mindeststrafe bei drei Monaten Haft.

Als Bewährungsauflage erlegte die Strafkammer dem Verurteilten die Ableistung von 80 Sozialstunden auf. Außerdem muss der Verurteilte den Gewinn der illegalen Drogenverkäufe in Höhe von 2065 Euro in voller Höhe zurückzahlen: „Betriebsausgaben gibt’s für Drogenhändler nämlich nicht“, schloss der Vorsitzende die Urteilsbegründung süffisant. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

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