Fragen und Antworten zu Corona-RegelnWie NRW den Druck auf Ungeimpfte erhöht

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Düsseldorf – Mit strengeren Corona-Regeln für nicht Geimpfte will NRW ab dem heutigen Mittwoch die vierte Pandemiewelle bremsen und die Impfquote erhöhen. „Das lässt sich rechtfertigen“, meint NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Denn es handele sich inzwischen weitgehend um eine „Pandemie der Ungeimpften“. Die neue Corona-Schutzverordnung regelt im Detail die jüngsten Absprachen zwischen Bund und Ländern. Hier ein Überblick.

Für wen gilt 2G?

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G). Das bedeutet: Wer nicht immunisiert ist, darf nicht mehr in Museen, Ausstellungen, Konzerte, Theater, Kinos, Tierparks, Zoos, Gärten, Freizeitparks, Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Amateursportveranstaltungen (dies gilt für Zuschauer und Sportler), Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter die 2G-Regelung wie touristische Übernachtungen in Hotels und Pensionen sowie die Inanspruchnahme „körpernaher Dienstleistungen“, zum Beispiel in Tätowier-Studios.

Gilt 2G auch beim Friseur?

Nein. Wenn es sich um medizinische oder pflegerische Dienstleistungen oder Friseurbesuche handelt, greift die 3G-Regel, also Zutritt für Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.

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Wo greift die 2G-plus-Regel?

In Einrichtungen mit „hohem Infektionsgeschehen“, also dort, wo sich Menschen „eng begegnen oder schunkeln“, so Laumann. Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist daher nur noch Geimpften und Genesenen gestattet, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen müssen (Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). Das gilt auch für „sexuelle Dienstleistungen“.

Wo gilt die 3G-Regel?

Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, dass 3G (Zutritt für Geimpfte, Genesene und aktuell Getestete) am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen gilt. NRW dehnt 3G zudem aus auf Innenräume, Bildungsveranstaltungen in Schulen und Hochschulen, Messen, Kongresse und städtische Sitzungen, zum Beispiel von Stadträten. 3G gilt außerdem bei Beerdigungen, Trauungen im Standesamt und nicht touristischen Übernachtungen (Dienstreisen). Friseure, können, wie gesagt, auch von Getesteten aufgesucht werden.

Was gilt für große Veranstaltungen?

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern bleiben die Regeln gleich. Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauer hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Es gilt Maskenpflicht.

Ändert sich etwas an der Maskenpflicht?

Im Grunde nicht. In Geschäften muss Maske getragen werden, in Bussen, Bahnen und in Bahnhöfen, in öffentlichen Verwaltungen. Auf vielen Weihnachtsmärkten in NRW gilt inzwischen ebenfalls die Maskenpflicht sowie die 2G-Regel. Wenn Kommunen in ihren Innenstädten eine Maskenpflicht einführen wollen, werde das Land „nicht widersprechen“.

Was ist mit Kindern und Jugendlichen?

Schüler Schülerinnen und Schüler werden mehrmals in der Woche verbindlich getestet, gelten also grundsätzlich als getestete Personen. Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sind Getesteten gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von den 2G- und 2G-plus-Regeln ausgenommen.

Denkt die Regierung daran, die Maskenpflicht im Unterricht wieder einzuführen?

Derzeit nicht, stellte Laumann klar. Auf de Maskenpflicht könne hier verzichtet werden, weil parallel zur Abschaffung die Testfrequenz für die Schülerinnen und Schüler auf drei Tests in der Woche erhöht wurde.

Welche Strafen drohen?

NRW hat den Bußgeldkatalog überarbeitet und droht mit harten Strafen. Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, soll künftig 150 Euro statt bisher 50 Euro zahlen. Bei gefälschten Corona-Testnachweisen wird das Bußgeld auf 5000 Euro verfünffacht. Fehlende Kontrolle von Impfnachweisen in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen sollen Bußgelder von 2000 Euro statt bislang 500 Euro nach sich ziehen.

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Werden die Regeln scharf kontrolliert?

Impf- und Testnachweise müssen von den Veranstaltern oder Betreiber kontrolliert werden. Tun sie dies nicht, droht ihnen Ärger mit der Gewerbe- und Gaststättenaufsicht. Kommunale Ordnungsdienste kontrollieren, so Laumann, „angemessen und mit gesundem Menschenverstand“ stichprobenartig die Einhaltung der Regeln. Das Land ist offenbar bereit, den Städten bei den Personalkosten zu helfen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene „CovPassCheck-App“ verwendet werden.

Sind noch schärfere Maßnahmen zu erwarten?

Sollte die sogenannte Hospitalisierungsrate in NRW über sechs liegen, werde das Land weitere Schutzmaßnahmen ergreifen, erklärte Laumann. Derzeit liegt sie bei knapp über vier. Parallel dazu nimmt auch in NRW die Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht immer mehr Fahrt auf.

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